WhatsApp stellt seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in englischer Sprache zur Verfügung. Dies sei Verbrauchern in Deutschland nicht zumutbar, da nicht zu erwarten sei, dass alle die Vertragsbedingungen ohne Weiteres verstehen. So urteilten die Richter des Landgerichts Berlin.
Geklagt hatte der vzbv gegen den Messenger-Dienst WhatsApp. Wer diesen nutzen möchte, muss sich zunächst registrieren. Allerdings sind sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenschutzhinweise nur in englischer Sprache verfasst. Und das obwohl der Dienst in deutscher Sprache beworben wird und der Vertrag ansonsten auch in Deutsch verfasst ist.
Unvollständiges Impressum
Darüber hinaus machte der Dienst keine vollständigen Angaben im Impressum. Diese sind jedoch erforderlich, um beispielsweise bei Beschwerden mit dem Unternehmen in Kontakt treten zu können.Auf der Internetseite des Unternehmens waren weder die Postanschrift noch ein zweiter Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse angegeben. Auch fehlten der Vertretungsberechtigte des Unternehmens und das öffentliche Register, in welches das Unternehmen eingetragen ist- Zu finden war lediglich ein Link mit der Bezeichnung "Kontakt", hinter dem sich jedoch nur eine E-Mail-Adresse befand. Das Gericht hielt diese Anbieterangaben für unzureichend und gab damit der Klage des vzbv statt.